Risiken bei der Entfernung (Sanierung) von Amalgamfüllungen – Hinweis zur Rechtslage ab 2025
Dentalamalgam war über viele Jahrzehnte ein bewährtes Füllungsmaterial. Seit dem 1. Januar 2025 darf Amalgam in der EU grundsätzlich nicht mehr für neue Zahnfüllungen verwendet werden – Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt es aus medizinischen Gründen als zwingend notwendig einstuft.
Wichtig: Das Verbot bedeutet nicht, dass vorhandene, intakte Amalgamfüllungen automatisch entfernt werden müssen. Aus zahnärztlicher Sicht sollen intakte Amalgamfüllungen ausdrücklich nicht vorsorglich ausgetauscht werden.
Mögliche Belastungen durch Amalgam
Amalgam enthält Quecksilber. In geringen Mengen kann Quecksilber aus Amalgamfüllungen freigesetzt werden – z. B. durch Abrieb beim Kauen oder über Diffusion. Langfristig können sich Spuren im Körper anreichern.
Mögliche – insgesamt seltene – Reaktionen können sein:
- Allergische Reaktionen an Haut oder Schleimhäuten
- Elektrochemische Reaktionen (z. B. Geschmacksveränderungen, Schleimhautirritationen)
Außerdem wird diskutiert, ob unspezifische Beschwerden (z. B. Kopfschmerzen, Hautprobleme, Schwindel, Muskelschwäche, Gelenkbeschwerden) in Einzelfällen mit Amalgam in Zusammenhang stehen könnten. Ein eindeutiger Nachweis ist jedoch häufig schwierig.
Warum intakte Amalgamfüllungen nicht „vorsorglich“ entfernen?
Gerade beim Entfernen kann es kurzfristig zu einer (wenn auch sehr geringen) erhöhten Freisetzung von Quecksilber kommen.
Amalgamfüllungen müssen dazu aufgebrochen werden. Durch das Schleifen entsteht Wärme, und es können Dämpfe und Partikel freigesetzt werden, die eingeatmet oder verschluckt werden können. Außerdem kann der Zahn beim Entfernen Schaden nehmen – und für die neue Versorgung muss ggf. zusätzliche Zahnsubstanz abgetragen werden.
Darum gilt: Austausch nur bei medizinischer Notwendigkeit, z. B. bei Randspalt, Karies unter der Füllung, Bruch/Defekt oder wenn eine Unverträglichkeit/Allergie gesichert ist.
Kosten & medizinische Abklärung
Allergien auf Amalgam/Quecksilber gelten als selten. Ein Austausch „ohne Indikation“ ist in der Regel keine Kassenleistung; die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten üblicherweise nur bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. defekte Füllung, nachgewiesene Allergie) und im Rahmen der Regelversorgung.
Bei Verdacht auf eine Amalgam-Unverträglichkeit kann eine ärztliche Abklärung sinnvoll sein (z. B. Allergiediagnostik). Laborwerte (Blut/Urin) können Hinweise auf eine aktuelle Belastung geben, sagen aber nicht immer etwas über mögliche Ablagerungen im Gewebe aus.
Umweltaspekt & Entsorgung in der Zahnarztpraxis
Das Amalgamverbot ab 2025 ist vor allem umweltpolitisch begründet (Reduktion von Quecksilberemissionen).
Damit beim Entfernen keine Schwermetalle ins Abwasser gelangen, gelten für Zahnarztpraxen besondere Vorgaben: Amalgamreste werden mit einem Amalgamabscheider aufgefangen und als Sondermüll entsorgt.
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